Grünlandförderung

Die Gemeinde Aurach am Hongar gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und unter nachstehenden Bedingungen eine Grünlandförderung an landwirtschaftliche Betriebe, welche Grünlandflächen im Gemeindegebiet bewirtschaften. Mit dieser Förderung sollen Kulturflächen als Grünland bewirtschaftet und erhalten werden.

Die Grünlandflächen sind in 2 Zonen eingeteilt und der Hektarsatz ist je Zone festgelegt:

Zone 1:       
Aurach, Grafenbuch, Hainbach, Illingbuch, Jetzing, Pranzing und Weichselbaum.
Hektarsatz € 14,09

Zone 2:       
Halbmoos, Kasten, Looh und Raschbach

Hektarsatz € 21,13


Grünlandflächen sind aus mehreren Gründen förderungswürdig. Das landwirtschaftlich charakteristische Bild unserer Landgemeinde bleibt durch Grünlandflächen erhalten. Die Mineralstoffdüngung ist wesentlich geringer und dadurch wird die Gefahr der Grundwasserbelastung verringert und der Bodenschutz mehr gewährleistet. Weiters wird die Bodenerosion hintangehalten.

Diese Förderung wird bis auf Widerruf durch den Gemeinderat gewährt.

Änderungen, die die Höhe betreffen, können mit dem Voranschlag beschlossen werden.
Sollte von anderen öffentlichen Stellen eine gleichartige Förderung gewährt werden, so ist im Gemeinderat auch innerhalb des beschlossenen Förderzeitraumes über eine Weitergewährung dieser Förderung zu beraten.


1. Wer kann gefördert werden?

Alle Grundbesitzer, welche landwirtschaftliche Kulturflächen als Grünlandflächen selbst bewirtschaften und diese mindestens einmal jährlich mähen.    
Alle Pächter von landwirtschaftlichen Kulturflächen, die Grünlandflächen selbst bewirtschaften und offizielle Pachtverträge abgeschlossen haben.    
Die Förderungswerber müssen die geförderten Grünlandflächen ausschließlich auf Auracher Gemeindegebiet haben und dürfen dafür keine Landesförderung als Biotopfläche erhalten.        
Jeder Förderwerber gestattet der Gemeinde in die Unterlagen für die Berechnung der Bewirtschaftungsprämien bei der Bezirksbauernkammer Einsicht zu nehmen.


2. Wie wird gefördert?

Mit einem von der Gemeinde aufgelegten Formular und mit der Vorlage der Feldstückliste des MFA, auf welcher die KG, das Grundstück und das Rechtsverhältnis ersichtlich sind, ist die Antragstellung unmittelbar nach Abgabe des AMA-Antrages jedoch bis spätestens 30.04. des jeweiligen Jahres vom Förderwerber bei der Gemeinde einzureichen (Liste über „eAMA“ ausdrucken oder bei der Landwirtschaftskammer anfordern).        
Gepachtete Grünlandflächen sind auf der Feldstückliste als Pachtfläche zu kennzeichnen.

Später eingelangte Ansuchen bleiben ausnahmslos unberücksichtigt.

Die Auszahlung der Grünlandförderung erfolgt bis spätestens 30. November des laufenden Jahres auf das angegebene Bankkonto. 


3. Ausschließungsgründe bzw. Rückforderungen

Unwahr gemachte Angaben führen zum Verfall des Förderungsanspruches für das gesamte Ansuchen und eventuell gewährte Förderungsbeiträge müssen zurückbezahlt werden.

Diese Grünlandförderrichtlinie wurde vom Gemeinderat am 29.09.2022 beschlossen.

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Zuständig