Allgemeine Information

Liebe Hundebesitzer!

Neues Hundehaltegesetz ab 01. Dezember 2024

Ab 1. Dezember 2024 tritt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft und mit diesem auch einige Änderungen. Spezielle Hunderassen, Widerristhöhe, Alltagstauglichkeitsprüfung usw. sind dann von Bedeutung.               
Wissenswertes für Hundehalter bietet die neue Homepage des Landes unter: www.hundehaltung–ooe.at       
Für Hundehalter die vor dem 01.12.2024 einen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bulltertier, Dogo Argentia, Tosa Inu oder Amterican Pit Bull Terrier angemeldet hatten, der am 01.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,  haben der Gemeinde eine Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung bis 30.06.2025 vorzulegen. Für alle anderen Rassen und bei bestehender Anmeldung gelten die Regelungen des neuen Oö. Hundehaltungsgesetzes 2024. 

Für Hundeanmeldungen ab 01.12.2024 gelten folgende Anforderungen:

· Hundehalter müssen das 16.  Lebensjahr vollendet haben

· Hundehalter müssen vor Anschaffung des Hundes die nötige Sachkunde - Ausbildung vorweisen können

·  Hundehalter müssen Hunde, die über zwölf Wochen alt sind, bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen fünf Werktagen anmelden

· Zur Anmeldung bei der Hauptwohnsitzgemeinde muss eine Registrierung für den anzumeldenden Hund aus der Heimtierdatenbank des Bundes vorgelegt werden

· Es ist Hundehaltern verboten, ihre Hunde zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität abzurichten oder zu züchten. Auch die Abgabe solcher Tiere ist verboten

· Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000,- Euro bestehen

·  Hundehalter haben die Verantwortung dafür, dass Hunde in einer Weise beaufsichtigt, verwahrt und geführt werden, dass ein Mensch oder ein anderes Tier durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt wird. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt auf einem fremden Grundstück oder einem öffentlichen Ort herumlaufen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur für Hunde, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit (z.B. Polizeihund), der Jagd, des Hilfs- und Rettungswesens oder als Assistenz- und Therapiehunde ausgebildet sind.

Wissenswertes finden Sie unter:  
 www.hundehaltung-ooe.at
 www.land-oberoesterreich.gv.at
 www.aurach.at


Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten.
Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden.

Um eine Vorschreibung der Hundeabgabe für das Folgejahr zu vermeiden, ist eine Abmeldung sofort vorzunehmen.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Vierbeiner an- bzw. auch unbedingt abzumelden.

Hundehaltegesetz

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